§ 1 UAG-ErwV — Einbeziehung weiterer Bereiche

In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.