Inhaltsübersicht TDDDG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation
Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation
§ 3Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
§ 4Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 5Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
§ 6Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
§ 7Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
Kapitel 2
Verkehrsdaten, Standortdaten
§ 9Verarbeitung von Verkehrsdaten
§ 10Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 11Einzelverbindungsnachweis
§ 12Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
§ 13Standortdaten
Kapitel 3
Mitteilen ankommender
Verbindungen, Rufnummernanzeige und
-unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
§ 14Mitteilen ankommender Verbindungen
§ 15Rufnummernanzeige und -unterdrückung
§ 16Automatische Anrufweiterschaltung
Kapitel 4
Endnutzerverzeichnisse,
Bereitstellen von Endnutzerdaten
§ 17Endnutzerverzeichnisse
§ 18Bereitstellen von Endnutzerdaten
Teil 3
Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen
Kapitel 1
Technische und
organisatorische Vorkehrungen,
Verarbeitung von Daten zum Zweck
des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
§ 19Technische und organisatorische Vorkehrungen
§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
§ 21Bestandsdaten
§ 22Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 23Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
§ 24Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
Kapitel 2
Endeinrichtungen
§ 25Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 26Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
Teil 4
Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
§ 27Strafvorschriften
§ 28Bußgeldvorschriften
§ 29Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 30Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.