§ 4 TSEResZV — Kennzeichnung
Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.