§ 2 TSEÜberwV 2001 — Mitwirkungspflichten
Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.