Eingangsformel TrZollV

Auf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.