§ 28 TrZollV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,

2.

entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.

entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.