§ 1 TreuhGDV 3
Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
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der volkseigenen Güter,
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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.