§ 1 TreuhGDV 3

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen

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der volkseigenen Güter,

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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,

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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,

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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie

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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.