Eingangsformel TreuhGDV 2
Auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.