§ 4 TrEinV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.