§ 6 TrDüV — Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
(1) Kommt es während einer Übermittlung der Indexdaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte, mitgeteilt werden. In diesem Fall soll eine erneute Übermittlung verlangt werden.
(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.