§ 10 TranspRLG — Geschäftsweg
Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.