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Startseite › Gesetze › TPG › § 26
TPG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 15a Zweck des Transplantationsregisters
  2. § 15b Transplantationsregisterstelle
  3. § 15c Vertrauensstelle
  4. § 15d Fachbeirat
  5. § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle
  6. § 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle
  7. § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
  8. § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
  9. § 15i Verordnungsermächtigungen
  10. Abschnitt 5b · Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
  11. § 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
  12. § 16a Verordnungsermächtigung
  13. § 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
  14. Abschnitt 6 · Verbotsvorschriften
  15. § 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
  16. Abschnitt 7 · Straf- und Bußgeldvorschriften
  17. § 18 Organ- und Gewebehandel
  18. § 19 Weitere Strafvorschriften
  19. § 20 Bußgeldvorschriften
  20. Abschnitt 8 · Schlussvorschriften
  21. § 21 Zuständige Bundesoberbehörde
  22. § 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
  23. § 23 Bundeswehr
  24. § 24
  25. § 25 Übergangsregelung
  26. § 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

§ 26 TPG — (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 25
Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
TPG

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.