Art 1 TonTrÜbkG
Dem in Genf am 29. Oktober 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.