§ 1 TKEMVFuAÜbertrV — Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.