§ 3 TKabelVtrAG
Die §§ 113, 114 und 115 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse begriffen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.