Inhaltsübersicht TierZG
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Anerkennung von
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3Zuständige Behörden
§ 4Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9VerordnungsermächtigungenAbschnitt 3Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10Monitoring
§ 11Verordnungsermächtigungen
§ 12Erlass von VerwaltungsvorschriftenAbschnitt 4Anbieten, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
§ 13Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
§ 14Abgabe von Samen
§ 15Verwendung des Samens
§ 16Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17Verwendung von Embryonen
§ 18Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
§ 19VerordnungsermächtigungenAbschnitt 5Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20VerordnungsermächtigungenAbschnitt 6Überwachung, Zuständigkeiten,
Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23Bußgeldvorschriften
§ 24EinziehungAbschnitt 7Schlussvorschriften
§ 25Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26Übergangsvorschriften
§ 27Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29(weggefallen)
§ 30Außerkrafttreten
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.