§ 4 TierSeuchSchNOKanV
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.