§ 1 TierSeuchErV — Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1.

anzeigepflichtiger Tierseuchen und

2.

anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten(Tierseuchenerreger).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.