§ 1 TierSeuchErV — Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten(Tierseuchenerreger).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.