§ 12 TierSchVersV — Beantragen der Erlaubnis
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals,
3.
die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten,
4.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
5.
das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und
6.
der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.