§ 44 TierSchNutztV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

5.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

6.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

7.

entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,

8.

entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

9.

entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,

10.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,

11.

entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

12.

entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

13.

entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

14.

entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

15.

entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

16.

entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

17.

entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit

a)

§ 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder

b)

§ 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2

eine Legehenne hält,

18.

entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

19.

entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

20.

entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

21.

entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,

21a.

entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,

22.

entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23.

entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23a.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,

23b.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,

24.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,

25.

entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet,

26.

entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet,

27.

entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,

28.

entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

29.

entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,

29a.

entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

30.

entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,

31.

entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

32.

entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

33.

entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

34.

entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

35.

entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,

36.

entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt;

37.

entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,

38.

entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,

39.

entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,

40.

entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,

41.

entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,

41a.

entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

42.

entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,

42a.

entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,

42b.

entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,

43.

entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

44.

entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

44a.

entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,

44b.

entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,

45.

entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

45a.

entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder

46.

entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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