§ 7 TierpflMstrV 2009 — Bewerten von Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,
2.
die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,
3.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und
4.
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.