Anlage 2 TierNebV — (zu § 9 Abs. 5)Muster für Aufzeichnungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1748;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

123

Datum der

Abholung der

tierischen Nebenprodukte

1) 2)Beschreibung der

tierischen Nebenprodukte

1), 2), 3), 5)Menge der

tierischen Nebenprodukte

1), 2), 4), 5)

   

   

   

   

   

   

   

   

 

456

Herkunft der

tierischen Nebenprodukte

2) 5) 6)Name und Anschrift des

Beförderungsunternehmens

1) 2) 5) 6)Name und Anschrift

des Empfängers

1) 6)

   

   

   

   

   

   

   

   -----

1)

Für Versender obligat.

2)

Für Beförderungsunternehmen obligat.

3)

Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.

4)

Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.

5)

Für Empfänger obligat.

6)

Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.