§ 2 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen

a)

Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder

b)

Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013ein Heimtier verbringt,

2.

entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,

3.

entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.

entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

5.

entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.