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Startseite › Gesetze › TFG › § 39
TFG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 21 Koordiniertes Meldewesen
  2. § 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
  3. § 22 Epidemiologische Daten
  4. § 23 Verordnungsermächtigung
  5. Sechster Abschnitt · Sachverständige
  6. § 24 Arbeitskreis Blut
  7. Siebter Abschnitt · Pflichten der Behörden
  8. § 25 Mitteilungspflichten der Behörden
  9. Achter Abschnitt · Sondervorschriften
  10. § 26 Bundeswehr
  11. Neunter Abschnitt · Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
  12. § 27 Zuständige Bundesoberbehörden
  13. § 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  14. § 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
  15. § 30 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
  16. Zehnter Abschnitt · Straf- und Bußgeldvorschriften
  17. § 31 Strafvorschriften
  18. § 32 Bußgeldvorschriften
  19. Elfter Abschnitt · Übergangsvorschriften
  20. § 33
  21. Zwölfter Abschnitt · Schlussvorschriften
  22. § 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
  23. § 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
  24. (XXXX) §§ 36 und 37 (weggefallen)
  25. § 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  26. § 39 (Inkrafttreten)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

§ 39 TFG — (Inkrafttreten)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 38
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inhaltsverzeichnis
TFG

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.