§ 7 TextLabAusbV 2003 — Ausbildungsrahmenplan
Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Textiltechnik, Textilveredlung und Textilchemie nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.