§ 3 TextilKennzG — Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.