§ 11 TexModSchneiderAusbV — Prüfungsbereich Planung und Fertigung

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.

Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.

den Materialbedarf zu ermitteln,

4.

Arbeitsschritte festzulegen,

5.

Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.

Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.

Schnitttechniken anzuwenden und

8.

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.