§ 6 TeleGebV — Auslagen

Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.