Anlage 3 TechKontrollV — (zu § 10 Absatz 1)Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Logistik und Mobilität über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 547 — 548)

Berichterstattendes Land: .......... Bundespolizei/Zollverwaltung: ..........

Zulassungsstaat: .......... Zeitraum: von .......... bis ..........

Fahrzeug-

klasseN2N3O3O4M2M3TbAndere Fahr-

zeugklassenInsgesamt

Anzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl von

Untersagungen der WeiterfahrtAnzahl

kontrollierter FahrzeugeAnzahl

von

Untersagungen der Weiterfahrt

Gesamt

Mängel im Einzelnen

KontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßigKontrolliertNicht vorschriftsmäßig

Identifizie-

rung

(1) Brems-

anlage

(2) Lenkung

(3) Sicht

(4) Lichtanlage

und Elektrik

(5) Achsen,

Räder,

Reifen,

Aufhän-

gung

(6) Fahrgestell

und am

Fahrgestell

befestigte

Teile

(7) Sonstige

Geräte ein-

schließlich

Fahrten-

schreiber

und

Geschwin-

digkeits-

begrenzer

(8) Umwelt-

belastung

durch

Emissionen

und Aus-

tritt von

Kraftstoff

und/oder Öl

(9) Zusatztests

für M2/M3

(10) Ladungs-

sicherung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.