§ 8 TBetrWPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.

die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und

2.

das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.

die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

2.

das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.

die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

2.

die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.