§ 2 TArztHAusbZustV — Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.