§ 31 TAMG — Tierärztliche Verschreibungen
(1) Die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte bedürfen der tierärztlichen Verschreibung.
(2) Für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung ist Artikel 105 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.