§ 1 TAV — Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozialen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden Voraussetzungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.