§ 37 TabakerzG — Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.

als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder

2.

als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.