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Startseite › Gesetze › TätoV › Schlussformel
TätoV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Allgemein verbotene Stoffe
  3. § 2 Mitteilungspflichten
  4. § 3 Kennzeichnung
  5. § 4 Gute Herstellungspraxis
  6. § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  7. § 6 Inkrafttreten
  8. Schlussformel
  9. Anlage 1 (zu § 1 Satz 2 Nr. 2)Liste der Amine, die bei der reduktiven Spaltung von Azofarbstoffen entstehen
  10. Anlage 2 (zu § 1 Satz 2 Nr. 3)Farbstoffe, die beim Herstellen und Behandeln von Mitteln nach § 1 Satz 1 nicht verwendet werden dürfen
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen*)

Schlussformel TätoV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 6
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
TätoV
Nächste Vorschrift →
Anlage 1
(zu § 1 Satz 2 Nr. 2)Liste der Amine, die bei der reduktiven Spaltung von Azofarbstoffen entstehen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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