§ 1 TÄHAV — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für

1.

die Zubereitung von Tierarzneimitteln,

2.

den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von

a)

Tierarzneimitteln,

b)

Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder

c)

veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzesdurch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie

3.

die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.