§ 1 TÄHAV — Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
1.
die Zubereitung von Tierarzneimitteln,
2.
den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von
a)
Tierarzneimitteln,
b)
Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder
c)
veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzesdurch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
3.
die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.