Eingangsformel SVZustAnO
Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen an:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.