Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › SVWO › § 29
SVWO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
  2. § 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
  3. § 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
  4. Zweiter Teil · Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
  5. Erster Abschnitt · Vorbereitung der Wahl
  6. Erster Unterabschnitt · Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
  7. § 10 Wahltag, Wahlankündigung
  8. § 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
  9. § 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
  10. § 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
  11. § 14 Wahlausschreibung
  12. § 15 Vorschlagslisten und Niederschriften
  13. § 16 Listenvertreter
  14. § 17 Stellung des Listenvertreters
  15. § 18 Listenänderung und Listenergänzung
  16. § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
  17. § 20 Listenzusammenlegung
  18. § 21 Listenverbindung
  19. § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
  20. § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
  21. § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
  22. § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
  23. § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
  24. § 27 Information der Wahlberechtigten
  25. § 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
  26. § 29
  27. § 30
  28. § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
  29. § 32
  30. Zweiter Unterabschnitt · Wahlunterlagen
  31. § 33 Wahlausweise
  32. § 34 Ausstellung der Wahlausweise
  33. § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
  34. § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer
  35. § 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
  36. § 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
  37. § 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende
  38. § 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
  39. § 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
  40. § 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise
  41. Zweiter Abschnitt · Wahlhandlung
  42. Erster Unterabschnitt · Briefwahl
  43. § 43 Briefliche Stimmabgabe
  44. § 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe
  45. § 45 Behandlung der Wahlbriefe
  46. § 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
  47. Zweiter Unterabschnitt · Online-Wahl
  48. § 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl
  49. § 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum
  50. § 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
  51. § 50 Elektronische Stimmabgabe
Wahlordnung für die Sozialversicherung

§ 29 SVWO

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 28
Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
Inhaltsverzeichnis
SVWO
Nächste Vorschrift →
§ 30

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 9,99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern. Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der jeweils nicht freigegebenen Kategorie.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei kann eine Übermittlung in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert). Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.