§ 1 SVStFreigG — Freigabe der stillgelegten Mittel

Die nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.