§ 1 SVLFGG — Errichtung
Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.