§ 4 SVLFÜG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.