§ 26 SVG — Arten der Dienstzeitversorgung

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:

1.

Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.

Unfallruhegehalt,

3.

Übergangsgeld,

4.

Ausgleich bei Altersgrenzen,

5.

Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz,

6.

Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,

7.

Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,

8.

Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,

9.

Leistungen nach den §§ 96 bis 100,

10.

Einmalzahlungen nach § 105.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.