§ 1 SVFAngAusbV 1997 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.

allgemeine Krankenversicherung,

2.

gesetzliche Unfallversicherung,

3.

gesetzliche Rentenversicherung,

4.

knappschaftliche Sozialversicherung,

5.

landwirtschaftliche Sozialversicherung gewählt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.