§ 4 SVBezGrV 2026 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.