§ 1 SVBezGrV 2025 — Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.