§ 1 SchauAusnV

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von

1.

§ 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie

2.

§ 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßenführen oder in seinem Auftrag führen lassen.

(2) Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.

(3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.