§ 4 StVorV — Einrichtung

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.