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StVG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
  2. § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
  3. § 52 Übermittlung
  4. § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  5. § 54 (weggefallen)
  6. § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  7. § 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  8. § 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
  9. § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
  10. § 59 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
  11. § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
  12. § 61 Löschung der Daten
  13. § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  14. § 63 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
  15. VIa. · Datenverarbeitung
  16. § 63a Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
  17. § 63b Verordnungsermächtigungen
  18. § 63c Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
  19. § 63d Informationen an die Halter
  20. § 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
  21. § 63f Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung
  22. § 63g Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
  23. VII. · Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
  24. § 64 Gemeinsame Vorschriften
  25. § 65 Übergangsbestimmungen
  26. § 66 (weggefallen)
  27. Anlage (zu § 24a)
  28. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1099)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Straßenverkehrsgesetz

§ 66 StVG — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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StVG
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Anlage
(zu § 24a)

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Marketing

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