§ 22 StUG — Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.