§ 4 StrRehaHomG — Tilgung im Bundeszentralregister

Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, deren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.